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   AG Straubing, 27.01.2010 - 002 C 1531/09   

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https://dejure.org/2010,82419
AG Straubing, 27.01.2010 - 002 C 1531/09 (https://dejure.org/2010,82419)
AG Straubing, Entscheidung vom 27.01.2010 - 002 C 1531/09 (https://dejure.org/2010,82419)
AG Straubing, Entscheidung vom 27. Januar 2010 - 002 C 1531/09 (https://dejure.org/2010,82419)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    HUK Coburg zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Straubing, 27.01.2010 - 2 C 1531/09
    Denn es ist der Beklagten im Verhältnis zum Geschädigten verwehrt, sich auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen (Palandt-Heinrichs, § 249 Rn. 40).  Es ist nämlich einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht zuzumuten, "Marktforschung" zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen, § 254 BGB analog (vgl. zur gieichgelagerten Problematik des Ersatzes von Mietwagenkosten BGH, Urteil vom 07.05.1996, Az.: VI ZR 138/95).
  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05

    Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten

    Auszug aus AG Straubing, 27.01.2010 - 2 C 1531/09
    Dagegen hat das OLG Sachsen-Anhalt, NZV 2006, 546, in einem vergleichbaren Fall gegen eine Anwendung des § 315 BGB bei Sicherungsabtretung entschieden (so auch die klägerseits zitierten Urteile des AG Straubing in den Verfahren 2C 1440/99 und 2 C 692/00).
  • AG Hagen, 21.10.2002 - 10 C 335/02

    Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Ersatz von Gutachtenkosten;

    Auszug aus AG Straubing, 27.01.2010 - 2 C 1531/09
    Die Gegenmeinung (vgl. AG Hagen, NZV 2003, 144, 145 f.) berücksichtigt insoweit nicht, dass es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten mangels Vergleichsmöglichkeiten - wie oben ausgeführt - noch weniger als bei Mietwagenkosten überhaupt möglich sein dürfte, vor der Auftragserteilung die Angemessenheiteiner Vergütung zu beurteilen.
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